Satzung

Satzung

Satzung Der Kurverwaltung St. Pauli e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein „Kurverwaltung St. Pauli e.V.“ mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung, sowie die Mittelbeschaffung insbesondere durch Stadtteilführungen für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Stadtteil St. Pauli und angrenzender Stadtteile. Insbesondere soll gefördert werden die Pflege der soziokulturellen Stadtteilarbeit im Stadtteil St. Pauli und angrenzender Stadtteile. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch Förderung von sozialen und kulturellen Einrichtungen, nachhaltige Stadtführungen, Auslobung von Preiswettbewerben, Lesungen, Ausstellungen sowie durch Beteiligung an Stadtteilveranstaltungen und Vertretungen in Stadtteilgremien. Daneben wird der Satzungszweck durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kurdirektorium und die Mitgliederversammlung.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zuzahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor de Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die abschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in der nächsten Sitzung.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder haben zudem Jahresbeiträge zu zahlen.
  2. Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er kann durch die Wahl weiterer Mitglieder auf bis zu fünf Personen erweitert werden.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei der Vergabe der Mittel des Vereins an die Richtlinien des Kurdirektoriums, den Vergabefonds und den Haushaltsplan gebunden ist und bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über Euro 1000,– der Zustimmung des Kurdirektoriums bedarf.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

–          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen;

–          Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und es Kurdirektoriums;

–          Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

–          Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

  1. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Kurdirektoriums herbeiführen.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus und reduziert sich dieser dadurch auf weniger als drei Mitglieder, so ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Nach- bzw. Neuwahlen müssen stattfinden.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.

§ 11

Kurdirektorium

  1. Das Kurdirektorium besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie höchstens zehn weiteren Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes berufen werden. Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen einzelne Kurdirektoren jederzeit abberufen.
  2. Das Kurdirektorium beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Das Kurdirektorium ist beschlussfähig, wen mindestens fünf Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes und mindestens drei Nichtvorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden; für die Sitzungen und Beschlüsse des Kurdirektoriums gilt § 10 der Satzung entsprechend.

§ 12

Zuständigkeit des Kurdirektoriums

Das Kurdirektorium hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Es ist insbesondere zuständig für:

–          Festlegung des Vergabefonds;

–          Festlegung der Richtlinien für die Förderung von sozialen und kulturellen Einrichtungen und Aktivitäten;

–          Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstand von über Euro 1.000,– gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung;

–          Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§ 13

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

–          Genehmigung des vom Kurdirektorium aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

–          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

–          Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

–          Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Kurdirektoriums;

–          Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

–          Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

–          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit den auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen oder wenn ein neuer Vorstand gewählt werden muss, weil Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind.

§ 16

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als 1/3 der erschienen stimmberechtigen Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben (7) Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dieser Satzung nicht anderes ergibt. Stimmenthaltungen werden bei Feststellungen des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt; Entsprechendes gilt für ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist ein Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl fällt das Los, welches der Versammlungsleiter zieht.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinwesenarbeit (GWA) St. Pauli Süd e.V., den Verein Nachbarschaftsheim St. Pauli e.V. Silbersackstraße und die BAUI – Abenteuerspielplatz Am Brunnenhof 14 in St. Pauli, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hamburg, den 10.10.2016